Steuern / Recht / Wirtschaft

In der aktuellen Ausgabe des smartLiving. MAGAZINs, Heft 06 – Oktober 2018, wurde ein Artikel von unserem Geschäftsführer Zoltán I. Bagaméry zum Thema

„Prüfbare Schlussrechnung ist jetzt auch im BGB-Bauvertrag Fälligkeitsvoraussetzung!“ veröffentlicht.

 

Den kompletten Artikel finden Sie auch hier.

Zum 01. Januar 2018 tritt das neue Bauvertragsrecht in Kraft. Es bringt privaten Bauherren viele Vorteile, so der Verband Privater Bauherren (VPB).

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) behandelt den „Bauvertrag“ bislang als „Werkvertrag“. Im BGB regeln nur etwa zwei Dutzend Paragraphen alle Verträge von der Schuhreparatur bis zum Neubau eines Krankenhauses. Ein „Bauvertrag“ ist allerdings erheblich komplexer. Vor allem wegen der langen Bauzeit bringt das Bauen spezifische Probleme mit sich, die das BGB bislang kaum oder gar nicht regelte.

Der Gesetzgeber reagiert nun darauf, indem er das „Werkvertragsrecht“ neu strukturiert: neben allgemeinen Normen werden in Zukunft der „Bauvertrag“ und der „Verbraucherbauvertrag“ systematisch ausgegliedert. Neben den „Werkvertrag“ stellt der Gesetzgeber den „Bauträgervertrag“ und den „Architektenvertrag“.

In diesen Abschnitten des Bauvertragsrechts finden sich in Zukunft gesetzliche Sonderregelungen, die helfen sollen, die Probleme der Baupraxis besser zu bewältigen. Konkret heißt das: Im „Verbraucherbauvertrag“ werden verschiedene Pflichten verankert, die der Bauunternehmer gegenüber den Verbrauchern, also den privater Bauherren hat. Das sind zum Beispiel:

  • die Pflicht des Bauunternehmers zur Erstellung einer ordentlichen Baubeschreibung,
  • die Pflicht des Bauunternehmers zu verbindlichen Angaben zur Bauzeit,
  • die Pflicht des Bauunternehmers zur Erstellung und Herausgabe wichtiger Unterlagen über das Bauwerk an den privaten Bauherren,
  • die Begrenzung der Abschlagszahlungen an den Bauunternehmer auf 90 % des Werklohns,
  • die Begrenzung der Höhe von vertraglichen Sicherheiten für den Werklohn auf das Vorleistungsrisiko des Bauunternehmers.
  • Außerdem hat der Verbraucher beim „Verbraucherbauvertrag“ auch ein Widerrufsrecht.

Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie unter www.vpb.de.

Die Kosten für Leasing und Anmietung von Rauchmeldern sind keine Betriebskosten, die in die Betriebskostenrechnung eingestellt werden dürfen. Das Amtsgericht Dortmund sah in Miet- oder Leasingkosten sog. Kapitalersatzkosten und keine Betriebskosten.

Ein Vermieter installierte in einer Mietwohnung Rauchmelder, die er nicht gekauft, sondern angemietet hatte. In der Betriebskostenabrechnung stellte er die Kosten für Miete und Wartung der Rauchmelder dem Mieter in Rechnung. Der Mieter weigerte sich, diese Kosten zu zahlen. Er ist der Meinung, dass die Mietkosten nicht umlagefähig sind, da sie die Anschaffungskosten ersetzen würden.

Nach Auffassung des Gerichts muss der Mieter weder die Kosten für die Miete noch die Kosten der Wartung der Rauchmelder tragen. Die Mietkosten sind nicht umlagefähig, weil sie an die Stelle der Anschaffungskosten treten und den Kapitalkosten zuzuordnen sind. Ebenfalls nicht umzulegen sind die Kosten für die Wartung der Rauchmelder. Zwar ist es grundsätzlich möglich, neu entstehende Betriebskosten auf den Mieter umzulegen. Auch sind die Kosten von Wartungsarbeiten grundsätzlich als Betriebskosten anzusehen und wären damit umlagefähig. Jedoch sind nach der nordrhein-westfälischen Bauordnung die Mieter für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder verantwortlich. Deshalb obliegt auch ihnen die Wartung der Rauchmelder. Ohne eine vertragliche Übertragung der Wartungspflicht auf den Vermieter kann dieser etwaige Wartungskosten nicht geltend machen, auch wenn er diese trägt.

Quelle: Blitzlicht Ausgabe 9/2017